Hofmann 
 

 TTV Sportorthopädie Hofmann e.V.
Satzung



Satzung (Stand: 2018) des Tischtennisverein "TTV Sportorthopädie Hofmann e.V." Zur besseren Lesbarkeit wird in Satzung das generische Maskulinum verwendet. Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich  auf alle Geschlechter.



§1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Tischtennisverein TTV Sportorthopädie Hofmann e.V. (im Folgenden "TTV SOH" genannt) mit Sitz in Schwerin ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Schwerin eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Tischtennisverbandes Mecklenburg-Vorpommern (TTV MV), der Mitglied im Landessportbund MecklenburgVorpommern (LSB MV) ist.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1.     Der TTV SOH bezweckt:
1.1. Die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung durch Ausübung des Tischtennissports.
1.2. Die Teilnahme seiner Mitglieder an einem Punktspielbetrieb mit anderen Vereinen.
1.3. Die Ausbildung von Nachwuchssportlern für den eigenen Fortbestand.
1.4. Die Vertretung seiner Mitglieder im Rahmen des TTV MV.
1.5. Die Pflege eines geselligen Vereinslebens.
2.    Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung;
er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigen.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachanlagen übersteigt nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. (vergl. §11)

§3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemässen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die die Ziele des Vereins gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des TTV MV, des LSB MV, des DTTB und des DOSB.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn sie mindestens sechs Wochen zuvor schriftlich gekündigt worden ist. (Austritt)
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse verstößt; das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht; seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.


§5 Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.


§6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.


§7 Mitgliederversammlung
1. Im zweiten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Mitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
7. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
- die Wahl des Vorstandes
- die Jahresrechnung
- die Entlastung des Vorstandes
- die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
- die Anträge nach §3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und §7 Abs. 4 dieser Satzung.
Beschlüsse über die Änderung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.


§9 Vorstand
1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an
- der Vorsitzende
- der stellvertretenden Vorsitzende und Schatzmeister
- der Schriftführer
3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratung und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
7. Nach zeitlichem Ablauf oder bei Rücktritt des gesamten Vorstandes vor Ablauf der festgelegten Amtszeit, bleibt dieser kommissarisch im Amt, bis ein neuer Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt wurde.

§10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse
- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
- die Führung der laufenden Geschäfte.

§11 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Haus der Begegnungen Schwerin e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§12 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Sind in der Regel mindestens 10 Mitglieder oder ehrenamtliche Mitarbeiter des Vereines ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, hat der Verein einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen (vgl. § 38 BDSG), der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf.